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RGBl. Nr. 114/1857

kundgemacht 13.06.1857 RIS↗
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber
Kundmachung RGBl. Nr. 114/1857× zu Winkelschreibereiverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Winkelschreibereiverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 13.06.1857 · idF RGBl. Nr. 114/1857 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Die Untersuchung und Bestrafung der Winkelschreiberei steht, wenn sich in derselben nicht eine nach dem allgemeinen Strafgesetze strafbare Handlung darstellt, jenem Gerichte zu, bei welchem der Winkelschreiber unmittelbar oder mittelbar eingeschritten, oder bei welchem eine von demselben verfaßte Rechtsurkunde oder Eingabe überreicht worden ist. Dies gilt auch von den Oberlandesgerichten und dem obersten Gerichtshofe rücksichtlich der bei denselben vorkommenden Fälle, soferne dieselben nicht für zweckmäßiger erachten, ein Gericht erster Instanz mit der Untersuchung und Entscheidung zu beauftragen.