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RGBl. Nr. 114/1857

kundgemacht 13.06.1857 RIS↗
Verordnung des Justizministeriums, wirksam für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze, betreffend die Behandlung der Winkelschreiber
Kundmachung RGBl. Nr. 114/1857× zu Winkelschreibereiverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Winkelschreibereiverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft 13.06.1857 – 31.12.1897 · idF RGBl. Nr. 114/1857 · aufgehoben durch RGBl. Nr. 112/1895 § 4↗RIS↗

Paragraph 4,

Gegen die Entscheidung steht dem Betheiligten der Recurs binnen 14 Tagen, vom Tage der Zustellung desselben gerechnet, an das höhere Gericht offen.

Gegen Entscheidungen des höheren Gerichtes, wodurch das erstrichterliche Erkenntnis bestätiget oder zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert wurde, und gegen die Entscheidungen des obersten Gerichtshofes findet keine weitere Beschwerde statt.