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RGBl. Nr. 48/1868

kundgemacht 26.05.1868 RIS↗
Gesetz, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältniß der Schule zur Kirche erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 48/1868× zu Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 26.05.1868 · idF RGBl. Nr. 48/1868 § 1↗RIS↗

Paragraph eins, Die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen steht dem Staate zu und wird durch die hiezu gesetzlich berufenen Organe ausgeübt.