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RGBl. Nr. 48/1868

kundgemacht 26.05.1868 RIS↗
Gesetz, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältniß der Schule zur Kirche erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 48/1868× zu Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 26.05.1868 · idF RGBl. Nr. 48/1868 § 4↗RIS↗

Paragraph 4, Es steht jeder Kirche oder Religionsgesellschaft frei, aus ihren Mitteln Schulen für den Unterricht der Jugend von bestimmten Glaubensbekenntnissen zu errichten und zu erhalten.

Dieselben sind jedoch den Gesetzen für das Unterrichtswesen unterworfen und können die Zuerkennung der Rechte einer öffentlichen Lehranstalt nur dann in Anspruch nehmen, wenn allen gesetzlichen Bedingungen für die Erwerbung dieser Rechte entsprochen wird.