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RGBl. Nr. 48/1868

kundgemacht 26.05.1868 RIS↗
Gesetz, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältniß der Schule zur Kirche erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 48/1868× zu Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 26.05.1868 · idF RGBl. Nr. 48/1868 § 6↗RIS↗

Paragraph 6, Die Lehrämter an den im Paragraph 3, bezeichneten Schulen und Erziehungsanstalten sind für alle Staatsbürger gleichmäßig zugänglich, welche ihre Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen haben.

Als Religionslehrer dürfen nur diejenigen angestellt werden, welche die betreffende confessionelle Oberbehörde als hiezu befähigt erklärt hat.

Bei anderen Schulen und Erziehungsanstalten (Paragraph 4,), ist dießfalls das Errichtungsstatut maßgebend.

Die Wahl der Erzieher und Lehrer für den Privatunterricht ist durch keine Rücksicht auf das Religionsbekenntniß beschränkt.