Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 48/1868

kundgemacht 26.05.1868 RIS↗
Gesetz, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältniß der Schule zur Kirche erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 48/1868× zu Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 26.05.1868 · idF RGBl. Nr. 48/1868 § 8↗RIS↗

Paragraph 8, Das Einkommen der Normalschulfonde, des Studienfondes und sonstiger Stiftungen für Unterrichtszwecke ist ohne Rücksicht auf das Glaubensbekenntniß zu verwenden, in soweit es nicht nachweisbar für gewisse Glaubensgenossen gewidmet ist.