RGBl. Nr. 48/1868
Gesetz, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältniß der Schule zur Kirche erlassen werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9, Der Staat übt die oberste Leitung und Aufsicht über das gesammte Unterrichts- und Erziehungswesen durch das Unterrichtsministerium aus.