RGBl. Nr. 13/1869
Verordnung der Minister des Cultus und des Innern, betreffend den Vollzug der, den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen, regelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1868, Reichsgesetzblatt Nr. 49
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2, Die Competenz der Behörde zur Entgegennahme der Austrittserklärung ist durch die österreichische Staatsbürgerschaft des Austretenden nicht bedingt.