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RGBl. Nr. 13/1869

kundgemacht 26.01.1869 RIS↗
Verordnung der Minister des Cultus und des Innern, betreffend den Vollzug der, den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen, regelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1868, Reichsgesetzblatt Nr. 49
Kundmachung RGBl. Nr. 13/1869× zu Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 11.03.1869 · idF RGBl. Nr. 13/1869 § 3↗RIS↗

Paragraph 3, Die Meldung muß bei der Behörde mündlich zu Protokoll gegeben, oder in einem an diese gerichteten, mit der Unterschrift des Austretenden versehenen Schriftstücke niedergelegt sein, und jene Angaben enthalten, die nöthig sind, um zu beurtheilen, wem sie zu übermitteln sei.

Ist diesen Erfordernissen nicht entsprochen, so muß der Austretende zur Ergänzung des Fehlenden vorgeladen werden.