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RGBl. Nr. 13/1869

kundgemacht 26.01.1869 RIS↗
Verordnung der Minister des Cultus und des Innern, betreffend den Vollzug der, den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen, regelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1868, Reichsgesetzblatt Nr. 49
Kundmachung RGBl. Nr. 13/1869× zu Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 11.03.1869 · idF RGBl. Nr. 13/1869 § 5↗RIS↗

Paragraph 5, Die Austretenden sind von der, über ihre Anmeldung getroffenen Verfügung schriftlich zu verständigen. Die schriftliche Verständigung kann unterbleiben, wenn die Partei, deren Identität nachgewiesen ist, hierauf verzichtet, oder wenn die mündliche Verständigung ausreicht.