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RGBl. Nr. 150/1869

kundgemacht 01.10.1869 RIS↗
Gesetz, über die Erfordernisse der Executionsfähigkeit der vor Vertrauensmännern aus der Gemeinde abgeschlossenen Vergleiche und über die von denselben zu entrichtenden Gebühren
Kundmachung RGBl. Nr. 150/1869× zu Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 15.11.1869 · idF RGBl. Nr. 150/1869 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Der abzuschließende Vergleich ist in das bei dem Vermittlungsamte zu führende Amtsbuch einzutragen.

Diese Eintragung hat zu enthalten:

Litera a die Zahl, unter welcher der Vergleich im Amtsbuche eingetragen wird;

Litera b die Bezeichnung des Tages, Monates und Jahres des Vergleichsabschlusses;

Litera c die genaue Bezeichnung der Parteien und, wenn für dieselben Bevollmächtigte erschienen sind, die genaue Bezeichnung dieser letzteren, sowie ihrer Vollmachten mit der Bemerkung, daß darin die Ermächtigung zum Vergleichsabschlusse enthalten sei;

Litera d die Bezeichnung des Streitgegenstandes, über welchen der Vergleich abgeschlossen wurde;

Litera e den Vergleich selbst nach seinem wörtlichen Inhalte.

Ist wegen mangelnder Eigenberechtigung einer der Parteien eine gerichtliche Genehmigung des Vergleiches nothwendig, so ist in dem Amtsbuche zu bemerken, ob diese Genehmigung vorgewiesen oder ob deren nachträgliche Erwirkung vorbehalten worden sei.

Das in das Amtsbuch Eingetragene ist den Parteien vorzulesen und, daß dieses geschehen sei, in dem Amtsbuche zu bemerken.

Die Parteien sowohl als auch die Vertrauensmänner, vor welchen der Vergleich abgeschlossen wird, haben das Eingetragene im Amtsbuche zu unterzeichnen.