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RGBl. Nr. 43/1870

kundgemacht 09.04.1870 RIS↗
Gesetz, wodurch unter Aufhebung der §§. 479, 480 und 481 des allgemeinen Strafgesetzes in Betreff der Verabredungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zur Erzwingung von Arbeitsbedingungen, und von Gewerbsleuten zur Erhöhung des Preises einer Waare zum Nachtheile des Publikums besondere Bestimmungen erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 43/1870× zu Koalitionsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Koalitionsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 09.04.1870 – 31.12.1974 · idF RGBl. Nr. 43/1870 · danach: BGBl. Nr. 422/1974 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Wer, um das Zustandekommen, die Verbreitung oder die zwangsweise Durchführung einer der in dem Paragraph 2, bezeichneten Verabredungen zu bewirken, Arbeitgeber oder Arbeitnehmer an der Ausführung ihres freien Entschlusses, Arbeit zu geben oder zu nehmen, durch Mittel der Einschüchterung oder Gewalt hindert oder zu hindern versucht, ist, sofern seine Handlung nicht unter eine strengere Bestimmung des Strafgesetzes fällt, einer Uebertretung schuldig und von dem Gerichte mit Arrest von acht Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen.