Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 43/1870

kundgemacht 09.04.1870 RIS↗
Gesetz, wodurch unter Aufhebung der §§. 479, 480 und 481 des allgemeinen Strafgesetzes in Betreff der Verabredungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern zur Erzwingung von Arbeitsbedingungen, und von Gewerbsleuten zur Erhöhung des Preises einer Waare zum Nachtheile des Publikums besondere Bestimmungen erlassen werden
Kundmachung RGBl. Nr. 43/1870× zu Koalitionsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Koalitionsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 09.04.1870 · idF RGBl. Nr. 43/1870 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit dem Vollzuge desselben sind die Minister der Justiz, des Handels und des Innern beauftragt.

Wien, am 7. April 1870.