RGBl. Nr. 68/1870
Gesetz, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins, Die Oberaufsicht über das gesammte Sanitätswesen und die oberste Leitung der Medicinalangelegenheiten steht der Staatsverwaltung zu.
Die unmittelbare Wirksamkeit derselben umfaßt alle jene Geschäfte, welche ihr vermöge besonderer Wichtigkeit für den allgemeinen Gesundheitszustand zur Besorgung ausdrücklich vorbehalten werden.