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RGBl. Nr. 68/1870

kundgemacht 12.05.1870 RIS↗
Gesetz, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
Kundmachung RGBl. Nr. 68/1870× zu Reichssanitätsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reichssanitätsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 26.06.1870 · idF RGBl. Nr. 68/1870 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

Die Amtsdauer der ordentlichen Mitglieder währt drei Jahre. Die Ausscheidenden können wieder ernannt werden.

Der Landessanitätsrath wählt den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner Mitte.

Die Geschäftsführung des Landessanitätsrathes wird durch eine besondere Instruction geregelt.

Das Amt eines Mitgliedes des Landessanitätsrathes ist ein Ehrenamt und wird in der Regel unentgeltlich geführt. Jedoch sind für größere Arbeiten Remunerationen zu ertheilen.

Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, während ihrer Amtsthätigkeit den Titel „k. k. Sanitätsrath“ zu führen.