zur Ueberwachung der Handhabung der veterinärpolizeilichen Gesetze und Verordnungen;
RGBl. Nr. 68/1870
Gesetz, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Paragraph 14,
Der Landesthierarzt wird durch den Landeschef insbesondere zu nachstehenden Geschäften verwendet:
- Litera a
- Litera bzu bestimmten periodischen und von Fall zu Fall erforderlichen Bereisungen;
- Litera czur Bearbeitung der veterinärpolizeilichen Geschäftsstücke der Landesbehörde und zur Mitwirkung bei dießbezüglichen Commissionen; auch führt er
- Litera ddas Referat über thierärztliche Angelegenheiten im Landessanitätsrathe.