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RGBl. Nr. 68/1870

kundgemacht 12.05.1870 RIS↗
Gesetz, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
Kundmachung RGBl. Nr. 68/1870× zu Reichssanitätsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reichssanitätsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 26.06.1870 – 29.07.2011 · idF RGBl. Nr. 68/1870 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2011 § 16↗RIS↗

Paragraph 16,

Der oberste Sanitätsrath ist das berathende und begutachtende Organ für die Sanitätsangelegenheiten der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder.

Derselbe ist insbesondere bei allen Gegenständen, welche das Sanitätswesen im Allgemeinen betreffen oder sonst von besonderer sanitärer Wichtigkeit sind, zu vernehmen; er ist verpflichtet, das gesammelte statistische Material zu prüfen und daraus einen zur Veröffentlichung gelangenden Jahresbericht zusammen zu stellen und über Aufforderung oder aus eigener Initiative Anträge auf Verbesserung sanitärer Verhältnisse zu stellen. Auch hat derselbe bei Besetzung von Stellen des öffentlichen Sanitätsdienstes sein Gutachten abzugeben.

Die Sitzungsprotokolle sind in der amtlichen Zeitung zu publiciren, insoferne nicht öffentliche, dienstliche oder Privatrücksichten dadurch verletzt werden.