die Evidenzhaltung des gesammten Sanitätspersonales und die Beaufsichtigung desselben in ärztlicher Beziehung, sowie die Handhabung der Gesetze über die Ausübung der diesem Personale zukommenden Praxis;
RGBl. Nr. 68/1870
Gesetz, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Paragraph 2, Der Staatsverwaltung obliegt insbesondere:
- Litera a
- Litera bdie Oberaufsicht über alle Kranken-, Irren-, Gebär-, Findel- und Ammenanstalten, über die Impfinstitute, Siechenhäuser und andere derlei Anstalten, dann über die Heilbäder und Gesundbrunnen, ferner die Bewilligung zur Errichtung von solchen Privatanstalten;
- Litera cdie Handhabung der Gesetze über ansteckende Krankheiten, über Endemien, Epidemien und Thierseuchen, sowie über Quarantainen und Viehcontumazanstalten, dann in Betreff des Verkehres mit Giften und Medicamenten;
- Litera ddie Leitung des Impfwesens;
- Litera edie Regelung und Ueberwachung des gesammten Apothekerwesens;
- Litera fdie Anordnung und Vornahme der sanitätspolizeilichen Obductionen;
- Litera gdie Ueberwachung der Todtenbeschau und der Handhabung der Gesetze über das Begräbnißwesen, in Betreff der Begräbnißplätze, der Ausgrabung und Ueberführung von Leichen, dann die Ueberwachung der Aasplätze und Wasenmeistereien;