RGBl. Nr. 68/1870
Gesetz, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21neu
Paragraph 21, Der Minister des Innern ist mit dem Vollzuge dieses Gesetzes beauftragt.
Personal- und Besoldungsschema
Anmerkung, Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des RGBl. Nr. 68 aus 1870, verwiesen.)