Die Handhabung der sanitätspolizeilichen Vorschriften in Bezug auf Straßen, Wege, Plätze und Fluren, öffentliche Versammlungsorte, Wohnungen, Unrathscanäle und Senkgruben, fließende und stehende Gewässer, dann in Bezug auf Trink- und Nutzwasser, Lebensmittel (Vieh- und Fleischbeschau u. s. w.) und Gefäße, endlich in Betreff öffentlicher Badeanstalten;
RGBl. Nr. 68/1870
Gesetz, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3, Die dem selbständigen Wirkungskreise der Gemeinden durch die Gemeindegesetze zugewiesene Gesundheitspolizei umfaßt insbesondere:
- Litera a
- Litera bdie Fürsorge für die Erreichbarkeit der nöthigen Hilfe bei Erkrankungen und Entbindungen, sowie für Rettungsmittel bei plötzlichen Lebensgefahren;
- Litera cdie Evidenthaltung der nicht in öffentlichen Anstalten untergebrachten Findlinge, Taubstummen, Irren und Kretins, sowie die Ueberwachung der Pflege dieser Personen;
- Litera ddie Errichtung, Instandhaltung und Ueberwachung der Leichenkammern und Begräbnißplätze;
- Litera edie sanitätspolizeiliche Ueberwachung der Viehmärkte und Viehtriebe;
- Litera fdie Errichtung und Instandhaltung der Aasplätze.