Die Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Verhütung ansteckender Krankheiten und ihrer Weiterverbreitung;
RGBl. Nr. 68/1870
Gesetz, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4, Im übertragenen Wirkungskreise obliegt der Gemeinde:
- Litera a
- Litera bdie Handhabung der sanitätspolizeilichen Verordnungen und Vorschriften über Begräbnisse;
- Litera cdie Todtenbeschau;
- Litera ddie Mitwirkung bei allen von der politischen Behörde im Gemeindegebiete vorzunehmenden sanitätspolizeilichen Augenscheinen und Commissionen, insbesondere bei der öffentlichen Impfung, bei Leichenausgrabungen und Obductionen, und bei den Vorkehrungen zur Verhütung der Einschleppung und zur Tilgung von Viehseuchen;
- Litera edie unmittelbare sanitätspolizeiliche Ueberwachung der in der Gemeinde befindlichen privaten Heil- und Gebäranstalten;
- Litera fdie unmittelbare Ueberwachung der Aasplätze und Wasenmeistereien;
- Litera gdie periodische Erstattung von Sanitätsberichten an die politische Behörde.
Der Gesetzgebung bleibt vorbehalten, noch andere Gegenstände des Sanitätswesens zu bestimmen, welche die Gemeinden im übertragenen Wirkungskreise zu besorgen haben.