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RGBl. Nr. 68/1870

kundgemacht 12.05.1870 RIS↗
Gesetz, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
Kundmachung RGBl. Nr. 68/1870× zu Reichssanitätsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Reichssanitätsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 26.06.1870 · idF RGBl. Nr. 68/1870 § 5↗RIS↗

Paragraph 5, Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, zu bestimmen, auf welche Weise jede Gemeinde für sich oder in Gemeinschaft mit anderen Gemeinden jene Einrichtungen zu treffen hat, welche nach der Lage und Ausdehnung des Gebietes, sowie nach der Zahl und Beschäftigung der Einwohner zur Handhabung der Gesundheitspolizei nothwendig sind.