bei Städten mit eigenen Gemeindestatuten die von den Gemeindevertretungen angestellten Sanitätsorgane;
RGBl. Nr. 68/1870
Gesetz, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6, Die Handhabung des staatlichen Wirkungskreises in Sanitätsangelegenheiten obliegt den politischen Behörden. Dieselben haben hierbei in der Regel nach vorläufiger Vernehmung von Sachverständigen vorzugehen.
Zu diesem Ende bestehen bei den politischen Behörden:
- Litera a
- Litera bdie landesfürstlichen Bezirksärzte und nöthigenfalls auch landesfürstlichen Bezirksthierärzte bei den Bezirkshauptmannschaften;
- Litera cdie Landessanitätsräthe, die Landessanitätsreferenten und die Landesthierärzte bei den politischen Landesbehörden;
- Litera dder oberste Sanitätsrath mit dem Referenten für Sanitätsangelegenheiten im Ministerium des Innern.
Andere Sanitätspersonen sind im öffentlichen Sanitätsdienste nach Bedarf und von Fall zu Fall zu berufen.