RGBl. Nr. 76/1871
Gesetz, betreffend das Erforderniß der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Ischl, am 25. Juli 1871.