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RGBl. Nr. 37/1873

kundgemacht 29.03.1873 RIS↗
Verordnung des Ministers des Innern, betreffend die Prüfung der Aerzte und Thierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden
Kundmachung RGBl. Nr. 37/1873× zu Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 22.03.1873 · idF RGBl. Nr. 37/1873 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

Ein Kandidat, welcher bloß in einem Gegenstande eines Prüfungsaktes den Anforderungen nicht entsprochen hat, kann, um approbiert zu werden, die Prüfung aus diesem Gegenstande im nächsten, spätestens im zweiten Prüfungstermine wiederholen.

Hat jedoch ein Kandidat bei einem Prüfungsakte aus mehr als einem Gegenstande nicht entsprochen, so hat derselbe zum obigen Zwecke in obigen Terminen den betreffenden ganzen Prüfungsakt zu wiederholen.

Eine zweite Wiederholung ist nicht gestattet.