RGBl. Nr. 37/1873
Verordnung des Ministers des Innern, betreffend die Prüfung der Aerzte und Thierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Paragraph 4,
Die Prüfungen finden alljährlich im Frühling und im Spätherbste statt.
Die erste Prüfung wird im Oktober 1873 vorgenommen.