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RGBl. Nr. 37/1873

kundgemacht 29.03.1873 RIS↗
Verordnung des Ministers des Innern, betreffend die Prüfung der Aerzte und Thierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden
Kundmachung RGBl. Nr. 37/1873× zu Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 22.03.1873 · idF RGBl. Nr. 37/1873 § 8↗RIS↗

Paragraph 8,

Die Prüfungskommission für die ärztliche Prüfung besteht unter dem Vorsitze des Landes-Sanitätsreferenten oder eines bei dessen Abgang vom Minister des Innern ernannten Präses aus fünf Vertretern der zu prüfenden Gegenstände.