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RGBl. Nr. 37/1873

kundgemacht 29.03.1873 RIS↗
Verordnung des Ministers des Innern, betreffend die Prüfung der Aerzte und Thierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden
Kundmachung RGBl. Nr. 37/1873× zu Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ärztliche Physikatsprüfungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 22.03.1873 · idF RGBl. Nr. 37/1873 § 9↗RIS↗

Paragraph 9,

Gegenstände der ärztlichen Prüfung sind:

  1. Ziffer eins
    Hygiene und Sanitätsgesetzkunde,
  2. Ziffer 2
    gerichtliche Medizin mit Einschluß der forensischen Psychologie,
  3. Ziffer 3
    Pharmakognosie mit Einschluß der Kenntnis der gangbarsten Gifte,
  4. Ziffer 4
    Chemie, (3. und 4. mit Rücksicht auf die bezirksärztlichen Agenden),
  5. Ziffer 5
    Veterinärpolizei.

Die Prüfung dieser Gegenstände zerfällt in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsakt.