Hygiene und Sanitätsgesetzkunde,
RGBl. Nr. 37/1873
Verordnung des Ministers des Innern, betreffend die Prüfung der Aerzte und Thierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienste bei den politischen Behörden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9,
Gegenstände der ärztlichen Prüfung sind:
- Ziffer eins
- Ziffer 2gerichtliche Medizin mit Einschluß der forensischen Psychologie,
- Ziffer 3Pharmakognosie mit Einschluß der Kenntnis der gangbarsten Gifte,
- Ziffer 4Chemie, (3. und 4. mit Rücksicht auf die bezirksärztlichen Agenden),
- Ziffer 5Veterinärpolizei.
Die Prüfung dieser Gegenstände zerfällt in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsakt.