RGBl. Nr. 70/1873
Gesetz, über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Paragraph 20,
Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vorstand geleistet.
Eide Namens der Genossenschaft werden durch den Vorstand geleistet.