Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 70/1873

kundgemacht 17.05.1873 RIS↗
Gesetz, über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 70/1873× zu GenG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsgesetz (GenG) neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.07.1873 · idF RGBl. Nr. 70/1873 § 21↗RIS↗

Paragraph 21,

Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Genossenschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Genossenschaft, welcher dieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht.