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RGBl. Nr. 70/1873

kundgemacht 17.05.1873 RIS↗
Gesetz, über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 70/1873× zu GenG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsgesetz (GenG) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft ab 01.07.1873 · idF RGBl. Nr. 70/1873 § 41↗RIS↗

Vierter Abschnitt.
Von der Liquidation der Genossenschaft.

Paragraph 41,

Nach Auflösung der Genossenschaft außer dem Falle des Concurses erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Genossenschaftsvertrag oder einen Beschluß der Genossenschaft an andere Personen übertragen wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich.