RGBl. Nr. 70/1873
Gesetz, über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 80neu
Paragraph 80,
Die Bestimmungen der Paragraphen 78 und 79 haben auch in Beziehung auf die Fortdauer der Haftung des Genossenschafters aus gekündigten Geschäftsantheilen (Paragraph 77,, Absatz 2) und in Beziehung auf deren Rückzahlung zur Anwendung zu kommen.