RGBl. Nr. 70/1873
Gesetz, über Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 82neu
Paragraph 82,
Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche den Vorschriften der Paragraphen 79, - 81 entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet.