RGBl. Nr. 119/1873
Gesetz, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 21aufgehoben
Paragraph 21,
Wird gefunden, daß das Gutachten der Sachverständigen dunkel, unvollständig, unbestimmt, daß es im Widerspruche mit sich selbst oder mit erhobenen Thatumständen ist, oder daß die, aus den angegebenen Vordersätzen gezogenen Schlüsse nicht folgerichtig sind, oder daß die Angaben der Sachverständigen in Beziehung auf die von ihnen wahrgenommenen Thatsachen erheblich von einander abweichen, so sind dieselben von dem Untersuchungsrichter darüber zu vernehmen, und wenn sich dadurch die Zweifel nicht beheben, ist der Augenschein, soweit es möglich ist, mit Zuziehung derselben oder anderer Sachverständigen zu wiederholen.