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RGBl. Nr. 119/1873

kundgemacht 30.06.1873 RIS↗
Gesetz, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 119/1873× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau 4 § 0↗RIS↗
§ 21aufgehoben
in Kraft 13.02.1855 – 31.12.1873 · idF RGBl. Nr. 26/1855 · aufgehoben durch RGBl. Nr. 119/1873 § 21↗RIS↗

Paragraph 21,

Wird gefunden, daß das Gutachten der Sachverständigen dunkel, unvollständig, unbestimmt, daß es im Widerspruche mit sich selbst oder mit erhobenen Thatumständen ist, oder daß die, aus den angegebenen Vordersätzen gezogenen Schlüsse nicht folgerichtig sind, oder daß die Angaben der Sachverständigen in Beziehung auf die von ihnen wahrgenommenen Thatsachen erheblich von einander abweichen, so sind dieselben von dem Untersuchungsrichter darüber zu vernehmen, und wenn sich dadurch die Zweifel nicht beheben, ist der Augenschein, soweit es möglich ist, mit Zuziehung derselben oder anderer Sachverständigen zu wiederholen.