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RGBl. Nr. 119/1873

kundgemacht 30.06.1873 RIS↗
Gesetz, betreffend die Einführung einer Strafproceß-Ordnung
Kundmachung RGBl. Nr. 119/1873× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau 4 § 0↗RIS↗
§ 5aufgehoben
in Kraft 13.02.1855 – 31.12.1873 · idF RGBl. Nr. 26/1855 · aufgehoben durch RGBl. Nr. 119/1873 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Jede gerichtliche Todtenbeschau ist von zwei Sanitätspersonen vorzunehmen. Ausnahmen hiervon, z. B. wenn bei bereits weit vorgeschrittener Fäulniß der Leiche ein Arzt wegen zu großer Entfernung nicht schnell genug herbei geholt werden könnte, oder eine der Sanitätspersonen zur bestimmten Stunde nicht erscheint, oder der Augenschein nur aus Anlaß einer Uebertretung vorgenommen wird u. dgl., sowie die Unterlassung der Beiziehung einer zweiten Sanitätsperson, müssen in dem Protokolle jedesmal besonders angeführt und begründet werden.