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RGBl. Nr. 49/1874

kundgemacht 08.05.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Theilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
Kundmachung RGBl. Nr. 49/1874× zu Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 08.05.1874 · idF RGBl. Nr. 49/1874 § 12↗RIS↗

Paragraph 12,

Bei der Eintragung des Pfandrechtes für die Besitzer von Theilschuldverschreibungen oder bei der Uebertragung des Pfandrechtes an dieselben ist an Stelle der Benennung des Berechtigten der Gesammtbetrag der Forderung, für welche das Pfandrecht bestellt wird, nebst den wesentlichen, in der vorgelegten Urkunde enthaltenen Bestimmungen über die Ausgabe der Theilschuldverschreibungen, über deren Zahl und Höhe, sowie über die Rückzahlung derselben anzugeben.