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RGBl. Nr. 49/1874

kundgemacht 08.05.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Theilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
Kundmachung RGBl. Nr. 49/1874× zu Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 08.05.1874 · idF RGBl. Nr. 49/1874 § 14↗RIS↗

Paragraph 14,

Die lastenfreie Abtrennung eines Theiles der für die Besitzer von Theilschuldverschreibungen bestellten Hypothek kann nur mit ausdrücklicher, von der Curatelsbehörde genehmigter Zustimmung des gemeinsamen Curators der Besitzer der Theilschuldverschreibungen erfolgen.

Sind die Theilschuldverschreibungen von einer unter besonderer staatlicher Aufsicht stehenden Unternehmung ausgegeben worden, so kann diese Zustimmung durch eine von dem diese Aufsicht führenden öffentlichen Organe ertheilte Bestätigung, daß die Sicherheit der Theilschuldverschreibungen durch die Abtrennung nicht gefährdet werde, ersetzt werden.

Die durch das Gesetz vom 6. Februar 1869 (R. G. Bl. Nr. 18) vorgeschriebene Aufforderung der Hypothekargläubiger findet in Ansehung der Besitzer von Theilschuldverschreibungen nicht statt.