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RGBl. Nr. 49/1874

kundgemacht 08.05.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Theilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
Kundmachung RGBl. Nr. 49/1874× zu Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 08.05.1874 – 31.08.1925 · idF RGBl. Nr. 49/1874 · danach: BGBl. Nr. 277/1925 § 17↗RIS↗

Paragraph 17,

Auf die vom Staate, einem Lande, einem Bezirke oder einer Gemeinde ausgegebenen Theilschuldverschreibungen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn eine Hypothek zur Sicherstellung der Besitzer der Theilschuldverschreibungen bestellt und hierüber eine Pfandbestellungsurkunde ausgefertigt wird, und auch in diesem Falle nur insoweit, als es sich um die bücherliche Behandlung oder Geltendmachung der Hypothekarrechte handelt.

Die Ertheilung der in den Paragraphen 14 und 15 bezeichneten Bestätigungen steht, je nachdem die Theilschuldverschreibungen vom Staate oder von einem Lande ausgegeben wurden, dem Finanzminister oder dem Landesausschusse, wenn aber die Theilschuldverschreibungen von einem Bezirke oder von einer Gemeinde ausgegeben wurden, der politischen Landesbehörde zu.