RGBl. Nr. 49/1874
Gesetz, betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Theilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
Änderungen durch diese Kundmachung
Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
neu
§ 0↗RIS↗
§ 18neu
Paragraph 18,
Die durch Paragraph 29, des Gesetzes vom 9. Februar 1850 (R. G. Bl. Nr. 50) zugelassene Vormerkung der Stämpelgebühren, sowie die Bestimmung des Paragraph 18, des Gesetzes vom 6. Juli 1868 (R. G. Bl. Nr. 96) über die Vergütung barer Auslagen durch den Staat, findet in Ansehung der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes bestellten gemeinsamen Curatoren nicht statt.