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RGBl. Nr. 49/1874

kundgemacht 08.05.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Theilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
Kundmachung RGBl. Nr. 49/1874× zu Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte neu § 0↗RIS↗
§ 18neu
in Kraft ab 08.05.1874 · idF RGBl. Nr. 49/1874 § 18↗RIS↗

Paragraph 18,

Die durch Paragraph 29, des Gesetzes vom 9. Februar 1850 (R. G. Bl. Nr. 50) zugelassene Vormerkung der Stämpelgebühren, sowie die Bestimmung des Paragraph 18, des Gesetzes vom 6. Juli 1868 (R. G. Bl. Nr. 96) über die Vergütung barer Auslagen durch den Staat, findet in Ansehung der auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes bestellten gemeinsamen Curatoren nicht statt.