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RGBl. Nr. 49/1874

kundgemacht 08.05.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Theilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
Kundmachung RGBl. Nr. 49/1874× zu Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 08.05.1874 · idF RGBl. Nr. 49/1874 § 5↗RIS↗

Paragraph 5,

Der Name des gemeinsamen Curators, sowie der Anlaß und Zweck seiner Bestellung ist von dem Gerichte, welches diese vorgenommen hat, durch ein Edict kundzumachen.

Dieses Edict ist bei dem Gerichte, welches den Curator bestellt hat, sowie bei dem Gerichte, bei welchem die, die Curatelbestellung veranlassende Angelegenheit anhängig wird, anzuschlagen und einmal durch die für amtliche Kundmachungen bestimmte Landeszeitung zu veröffentlichen.

Werden die Theilschuldverschreibungen in einem amtlichen Coursblatte notirt, so ist das Edict auch durch die „Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen und an allen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Börsen anzuschlagen.

Die Ausfertigung des Edictes hat jedoch in denjenigen Fällen zu unterbleiben, in welchen die Bestellung des Curators nur zu dem Zwecke erfolgt, um die Verständigung von der bücherlichen Eintragung des Pfandrechtes für die Besitzer der Theilschuldverschreibungen oder von der in Folge der Einlösung der Theilschuldverschreibungen vorgenommenen Löschung dieses Pfandrechtes vollziehen zu können.