RGBl. Nr. 49/1874
Gesetz, betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Theilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Theilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
Änderungen durch diese Kundmachung
Gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte
neu
§ 0↗RIS↗
§ 7neu
Paragraph 7,
Steht eine Unternehmung, welche Theilschuldverschreibungen ausgegeben hat, unter besonderer staatlicher Aufsicht, so hat das diese Aufsicht ausübende öffentliche Organ den bestellten Curator durch Ertheilung der für die Erfüllung seiner Aufgabe nöthigen Auskünfte zu unterstützen.