Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;
RGBl. Nr. 68/1874
Gesetz, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Paragraph eins,
Den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter nachfolgenden Voraussetzungen ertheilt:
- Ziffer eins
- Ziffer 2daß die Errichtung und der Bestand wenigstens Einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist.