Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 68/1874

kundgemacht 27.05.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Kundmachung RGBl. Nr. 68/1874× zu Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 27.05.1874 · idF RGBl. Nr. 68/1874 § 1↗RIS↗

Paragraph eins,

Den Anhängern eines bisher gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses wird die Anerkennung als Religionsgesellschaft unter nachfolgenden Voraussetzungen ertheilt:

  1. Ziffer eins
    Daß ihre Religionslehre, ihr Gottesdienst, ihre Verfassung, sowie die gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält;
  2. Ziffer 2
    daß die Errichtung und der Bestand wenigstens Einer nach den Anforderungen dieses Gesetzes eingerichteten Cultusgemeinde gesichert ist.