RGBl. Nr. 68/1874
Gesetz, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
Die Erfordernisse der Zugehörigkeit und die Art des Beitrittes zu einer anerkannten Religionsgesellschaft werden durch deren Verfassung bestimmt.