Die Bezeichnung der örtlichen Gränzen des Gemeindegebietes;
RGBl. Nr. 68/1874
Gesetz, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Insoweit die innere Einrichtung der Cultusgemeinden nicht schon durch die allgemeine Verfassung der Religionsgesellschaft bestimmt wird, ist sie durch Statute zu regeln, welche die nachfolgenden Puncte zu umfassen haben:
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Art der Bestellung des Vorstandes, dessen Wirkungskreis und Verantwortlichkeit;
- Ziffer 3die Art der Bestellung des ordentlichen Seelsorgers und sonstiger kirchlicher Functionäre, deren Rechte und Pflichten;
- Ziffer 4die Rechte und Pflichten der Gemeindeangehörigen in Hinsicht auf die Gemeindeverwaltung, insbesondere Bestimmungen über die bestehenden Wahlrechte;
- Ziffer 5die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes;
- Ziffer 6die Art der Aufbringung der für die ökonomischen Bedürfnisse der Gemeinde erforderlichen Mittel;
- Ziffer 7das Verfahren bei Abänderung des Statutes.
Solche Statute sind den Gesuchen um die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Cultusgemeinden (Paragraphen 4, 5,) beizulegen und unterliegen der Genehmigung des Cultusministers.