Absatz eins,Dem Gesuche um Eröffnung einer vorläufigen Einlage sind beizulegen:
- Ziffer einsEine vom Handelsministerium oder in dessen Auftrage ertheilte Bestätigung über die Richtung der Bahn und über die hiedurch bedingte Zuständigkeit (Paragraph 10,), sowie darüber, daß die Bahn nach Paragraph eins, einen Gegenstand des Eisenbahnbuches zu bilden hat.
- Ziffer 2Eine die Bahnlinie veranschaulichende Uebersichtskarte, aus welcher die durch die Bahn berührten Bezirksgerichtssprengel zu entnehmen sind, nebst einem Verzeichnisse dieser Bezirksgerichte.
- Ziffer 3Diejenigen Urkunden, welche erforderlich sind, um die Bildung der bücherlichen Einheit und die der Unternehmung in Beziehung auf diese bücherliche Einheit zustehenden Rechte beurtheilen zu können (Concessionsurkunde, Statuten u. dgl.).