Rechtstracker.at

RGBl. Nr. 70/1874

kundgemacht 02.06.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen
Kundmachung RGBl. Nr. 70/1874× zu EisBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuchgesetz (EisBG) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft ab 02.06.1874 · idF RGBl. Nr. 70/1874 § 20↗RIS↗

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Hypothekar- und andere Lasten, deren Realisirung zur zwangsweisen Veräußerung eines Eisenbahngrundstückes führen könnte, sind von der Eintragung in die Eisenbahneinlage ausgeschlossen.
  2. Absatz 2,Haften solche Lasten auf einem Grundstücke, welches nicht im Expropriationswege erworben wurde, oder begehrt die Unternehmung, daß Lasten, deren Eintragung gesetzlich zulässig wäre, nicht eingetragen werden sollen, so hat die Unternehmung entweder die Zustimmung der Berechtigten zur lastenfreien Uebertragung des Grundstückes in die Eisenbahneinlage durch Urkunden, welche mit den Erfordernissen einer grundbücherlichen Einverleibung versehen sind, nachzuweisen, oder die Berechtigten zur Erklärung über die begehrte lastenfreie Uebertragung gerichtlich auffordern zu lassen.
  3. Absatz 3,In dem letzteren Falle sind dem im Paragraph 18, bezeichneten Gesuche Rubriken mit den zur Verständigung der Berechtigten erforderlichen Angaben, und insbesondere versehen mit der Bezeichnung des zu übertragenden Grundstückes und des den einzelnen Berechtigten betreffenden Rechtes, beizulegen.