Absatz eins,Die für die Anmeldungen festgesetzt Frist kann nicht erstreckt werden; eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung derselben findet nicht statt.
RGBl. Nr. 70/1874
Gesetz, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 25neu
Paragraph 25,
- Absatz 2,Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
- Absatz 3,Eine verspätete Anmeldung ist von Amtswegen zurückzuweisen.
- Absatz 4,In Ansehung derjenigen Berechtigten, deren nach Paragraph 22,, Absatz 6, vorzunehmende Verständigung nicht mindestens 14 Tage vor Ablauf der Edictalfrist erfolgte, ist, sofern nicht eine zustimmende Erklärung derselben vorliegt, so vorzugehen, als ob diese Berechtigten einen Widerspruch angemeldet hätten.