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RGBl. Nr. 70/1874

kundgemacht 02.06.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen
Kundmachung RGBl. Nr. 70/1874× zu EisBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuchgesetz (EisBG) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 02.06.1874 · idF RGBl. Nr. 70/1874 § 26↗RIS↗

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Ueber eine rechtzeitige Anmeldung ist die Vernehmung der Betheiligten einzuleiten.
  2. Absatz 2,Dieselbe kann, sofern es für die Ermittlung des Sachverhaltes zweckmäßig erscheint, an Ort und Stelle stattfinden.
  3. Absatz 3,Bei der Verhandlung ist die Herbeiführung einer Einigung unter den Betheiligten anzustreben.
  4. Absatz 4,Wird diese Einigung nicht erzielt, so ist in eine weitere Erörterung des in der Anmeldung erhobenen Anspruches nur in den in Paragraphen 27 -, 29, bezeichneten Fällen einzugehen.