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RGBl. Nr. 70/1874

kundgemacht 02.06.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen
Kundmachung RGBl. Nr. 70/1874× zu EisBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuchgesetz (EisBG) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft ab 02.06.1874 · idF RGBl. Nr. 70/1874 § 32↗RIS↗

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Von der Erledigung einer Anmeldung hat das Gericht die Betheiligten zu verständigen.
  2. Absatz 2,Wurde eine Verweisung auf den Expropriationsweg ausgesprochen, so ist der der Unternehmung beigegebene Regierungscommissär hievon in Kenntniß zu setzen.
  3. Absatz 3,Die Verständigung von den in den öffentlichen Büchern vorgenommenen Eintragungen hat nach den dafür bestehenden Anordnungen zu erfolgen.