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RGBl. Nr. 70/1874

kundgemacht 02.06.1874 RIS↗
Gesetz, betreffend die Anlegung von Eisenbahnbüchern, die Wirkung der an einer Eisenbahn eingeräumten Hypothekarrechte und die bücherliche Sicherung der Pfandrechte der Besitzer von Eisenbahn-Prioritätsobligationen
Kundmachung RGBl. Nr. 70/1874× zu EisBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahnbuchgesetz (EisBG) neu § 0↗RIS↗
§ 35neu
in Kraft ab 02.06.1874 · idF RGBl. Nr. 70/1874 § 35↗RIS↗

b) Für Bahnen oder Bahnstrecken, welche bereits im Betriebe stehen.

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,In Ansehung der Bahnen oder Bahnstrecken, welche zur Zeit des Eintrittes der Wirksamkeit dieses Gesetzes bereits im Betriebe stehen, hat die Unternehmung binnen einem Jahre nach diesem Zeitpuncte die im Paragraph 19,, Zahl 1 und 2, bezeichneten Verzeichnisse und Mappen der politischen Bezirksbehörde vorzulegen.
  2. Absatz 2,Diese hat zu untersuchen, ob die von der Unternehmung gemachten Angaben mit dem thatsächlichen Besitzstande übereinstimmen, ob insbesondere die in den Verzeichnissen und Mappen aufgeführten Grundstücke als Eisenbahngrundstücke (Paragraph 2,) anzusehen sind und sohin die richtig befundenen oder nach dem Ergebnisse der gepflogenen Erhebungen richtig gestellten Verzeichnisse und Mappen mit der Bestätigung der Richtigkeit zu versehen.